Zusammenfassung. — Zur Zeit des Propheten teilen sich Männer und Frauen die Moschee, den Gebetsplatz, die Feldzüge, die Hochzeitsmähler und die Lehrkreise — unter genauen Regeln: kein Alleinsein zu zweit, zurückgehaltener Blick, Abstand der Körper. Der Koran ordnet diese gemeinsame Anwesenheit, er hebt sie nicht auf. Die Weitergabe des Wissens blieb vierzehn Jahrhunderte lang gemischt, von Umm al-Dardâʾ, die einen Kalifen unterrichtet, bis zu Ibn Hajar, der von einer Frau lernt. Die strikte Trennung ist eine späte, datierbare Verhärtung. Ein Dossier auf der Grundlage von 36 geprüften Hadithen aus Bukhârî, Muslim und Abû Dâwûd.
Methodische Vorbemerkung
Durchgehend werden drei Ebenen der Aussage unterschieden:
- Gesicherter Befund — belegt durch eine datierbare, nachprüfbare Quelle (hier fast immer Bukhârî oder Muslim, mit der Nummer des Hadith in der Standardzählung).
- Schlussfolgerung — aus gesicherten Befunden gezogen; die Argumentation wird offengelegt.
- Urteil — die Einschätzung eines alten oder modernen Autors, als solche wiedergegeben.
Das Wort „Gemischtheit“ (frz. mixité) bezeichnet hier die gemeinsame Anwesenheit von Männern und Frauen im selben sozialen Raum: Moschee, Gebetsplatz, Markt, Straße, Feldzug, Lehrkreis, Mahlzeit. Es bezeichnet weder Ununterscheidbarkeit noch das Fehlen von Regeln. Die Frage ist einfach: Gab es in der Zeit des Propheten und der ersten Generation diese gemeinsame Anwesenheit, und unter welchen Bedingungen? Was hat die gelehrte Tradition vierzehn Jahrhunderte lang daraus gemacht? Und wann und wie hat sich die strikte Trennung durchgesetzt?
Die Übersetzungen der Hadithe stammen von uns, nach dem arabischen Text.
I. Der koranische Rahmen: regeln, nicht trennen
1. Die Verse über den Blick setzen die gemeinsame Anwesenheit voraus
Gesicherter Befund. Der Koran wendet sich zuerst an die Männer, dann an die Frauen: „Sag den gläubigen Männern, sie sollen einen Teil ihrer Blicke senken und ihre Keuschheit wahren … Sag den gläubigen Frauen, sie sollen einen Teil ihrer Blicke senken und ihre Keuschheit wahren, und ihren Schleier (khimâr) über ihren Busen schlagen“ (24:30-31).
Schlussfolgerung. Man verlangt nicht von Menschen, die einander nicht sehen, „einen Teil ihrer Blicke“ zu senken. Das partitive min (yaghuddû min absârihim) verdient es, ernst genommen zu werden: Der Koran verlangt nicht, nicht zu sehen, sondern einen Teil des Blicks zurückzuhalten — was einen Raum voraussetzt, in dem man einander sieht. Diese beiden Verse setzen voraus, dass Männer und Frauen einander begegnen, und sie ordnen diese Begegnung durch eine Disziplin des Blicks und der Kleidung, nicht durch eine Trennung der Orte. Das ist der Ausgangspunkt des ganzen Dossiers: Die primäre koranische Norm ist eine Ethik der gemeinsamen Anwesenheit, keine Architektur der Trennung.
2. „Gott weiß, dass ihr an sie denken werdet“: der koranische Realismus
Gesicherter Befund. Über die Witwen in ihrer Wartezeit: „Es ist keine Sünde für euch, wenn ihr eine Heiratsabsicht andeutet oder sie bei euch verborgen haltet. Gott weiß, dass ihr an sie denken werdet. Aber gebt ihnen kein heimliches Versprechen, es sei denn, ihr sprecht ein geziemendes Wort“ (2:235).
Schlussfolgerung. Der Vers nimmt ohne Skandal zur Kenntnis, dass Männer an Frauen denken — hier an Witwen, die sie noch nicht heiraten können. Er antwortet auf diese Tatsache nicht, indem er die Frauen dem Blick der Männer entzieht; er stellt eine Regel des Sprechens auf: Die Andeutung ist erlaubt, das heimliche Versprechen ist verboten, das Wort muss geziemend bleiben. Der Koran leugnet das Begehren nicht; er lenkt es in Bahnen. Der Vers des hijâb sagt durch seinen Zweck dasselbe: „Das ist reiner für eure Herzen und für ihre Herzen“ (33:53). Die koranischen Regeln zielen auf Herzen und Verhalten, nicht auf Mauern.
3. Mit Frauen sprechen: was der Koran voraussetzt
Gesicherter Befund. Der Koran enthält zahlreiche Stellen, an denen Männer und Frauen miteinander sprechen, und andere, an denen er die Art und Weise regelt — niemals, indem er Schweigen auferlegt.
- 33:32 — an die Frauen des Propheten, die einzigen Frauen, die der hijâb betrifft: „Seid nicht weich in eurer Rede, damit nicht der, in dessen Herzen Krankheit ist, Hoffnung schöpft; und sprecht ein geziemendes Wort (qawlan maʿrûfan)“. Man regelt nicht den Ton eines Gesprächs, das nicht stattfinden soll. Der Vers setzt voraus, dass die Mütter der Gläubigen mit Männern sprechen, und legt die Art und Weise fest.
- 33:53 — „bittet sie hinter einem Vorhang darum“: Der Vers des hijâb selbst organisiert einen Austausch von Worten; er verändert dessen Form, er hebt ihn nicht auf.
- 58:1 — „Gott hat die Rede derjenigen gehört, die mit dir über ihren Mann stritt (tujâdiluka) und sich bei Gott beklagte; Gott hörte euer Zwiegespräch“. Khawla bint Thaʿlaba kommt, um ihre Sache vor dem Propheten zu vertreten; die Sure trägt ihren Namen (al-Mujâdila, „die Streitende“).
- 60:10 und 60:12 — die ausgewanderten gläubigen Frauen werden von den Gläubigen „geprüft“; der Prophet nimmt ihren Treueid entgegen — ein Dialog, den ʿÂʾisha als rein mündlich beschreibt (Bukhârî 7214).
- 9:71 — „Die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen sind einander Verbündete (awliyâʾ): Sie gebieten das Rechte und verbieten das Verwerfliche“. Ein Bündnis, das das Gute gebietet, setzt voraus, dass man miteinander spricht.
- 28:23-26 — Mose spricht die beiden Töchter aus Madyan an („Was ist mit euch?“), und sie antworten ihm; eine von ihnen kommt zu ihm zurück, „mit Schamhaftigkeit gehend“, und spricht mit ihm; dann rät sie ihrem Vater: „Stell ihn ein.“ Die koranische Erzählung gibt Schamhaftigkeit und Rede zusammen, nicht das eine gegen das andere.
- 3:37 — Zacharias „tritt bei“ Maria im Heiligtum „ein“ und fragt sie: „Woher hast du das?“; sie antwortet ihm.
Schlussfolgerung. Im Koran ist das Sprechen zwischen Männern und Frauen eine gewöhnliche Tatsache, auch für die am stärksten geschützten Frauen (die Frauen des Propheten, Maria). Wenn der Text eingreift, regelt er die Art und Weise — ein geziemendes Wort, ohne Weichheit — und manchmal den Rahmen (der Vorhang von 33:53); niemals schreibt er Schweigen vor. Die koranische Regel des Sprechens ist mit der des Blicks stimmig: zurückhalten, nicht unterdrücken.
4. Der Vers des hijâb (33:53): seine Umstände und seine Adressatinnen
Gesicherter Befund. Der Vers „… bittet sie hinter einem Vorhang (hijâb) darum“ (33:53) wurde in Medina, im Jahr 5, unter Umständen offenbart, die Anas b. Mâlik berichtet: Beim Hochzeitsmahl von Zaynab bint Jahsh bleiben drei Gäste plaudernd im Haus des Propheten sitzen, was ihn in Verlegenheit bringt; da kommt der Vers herab (Bukhârî 4793). ʿUmar hatte zuvor vorgeschlagen: „O Gesandter Gottes, der Rechtschaffene wie der Verderbte treten bei dir ein; würdest du doch den Müttern der Gläubigen befehlen, sich zu verhüllen …“ (Bukhârî 4790). Ein anderer Bericht ʿÂʾishas verbindet die Offenbarung mit einem nächtlichen Ausgang Sawdas, die von ʿUmar erkannt wurde (Bukhârî 146).
Gesicherter Befund. Der Text selbst benennt seine Adressatinnen: „O Frauen des Propheten, ihr seid nicht wie die anderen Frauen“ (33:32); „Bleibt in euren Häusern“ (33:33); „Betretet nicht die Häuser des Propheten … bittet sie hinter einem Vorhang darum“ (33:53). Der Vers betrifft den Zugang zum Inneren der Gemächer der Frauen des Propheten und die Art, sie anzusprechen.
Schlussfolgerung. Der hijâb von 33:53 ist eine häusliche und spezifische Regel: Sie schützt die Intimität des prophetischen Hauses, das zugleich ein öffentlicher Durchgangsort war. Diesen Vers auf alle Frauen und den gesamten sozialen Raum auszudehnen, ist ein Akt der Auslegung — berechtigt oder nicht, das ist eine andere Debatte —, aber es ist nicht der Wortlaut des Textes. Und selbst für seine unmittelbaren Adressatinnen zeigt das Folgende, dass er keine Abgeschlossenheit bedeutete: Die Frauen des Propheten vollziehen weiterhin den Tawâf, empfangen Besucher, lehren (siehe II.6 und IV.2).
5. Der jilbâb (33:59): eine Regel für das Ausgehen
Gesicherter Befund. „O Prophet, sag deinen Frauen, deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Umhänge (jalâbîb) über sich ziehen; so werden sie am ehesten erkannt und nicht belästigt“ (33:59).
Schlussfolgerung. Eine Kleidungsregel für das Ausgehen ergibt nur Sinn, wenn die Frauen ausgehen. Der Vers nimmt ihre Anwesenheit im öffentlichen Raum Medinas zur Kenntnis und regelt deren Modalitäten.
Bilanz von Teil I. Der Koran organisiert die gemeinsame Anwesenheit; er hebt sie nicht auf. Er legt eine Disziplin des Blicks fest, eine Kleidung, eine Regel des Sprechens, einen Schutz der häuslichen Intimität. Kein Vers schreibt eine allgemeine Trennung der Geschlechter im sozialen Raum vor.
II. Die belegten Tatsachen: der geteilte Raum
Die Tatsachen werden in zeitlicher Reihenfolge dargestellt: zuerst Mekka, mit Khadîja; dann Medina, wo sich das Wesentliche abspielt.
1. Khadîja, Kauffrau und Ehefrau des Propheten
Gesicherter Befund. Ibn Hishâm stellt Khadîja bint Khuwaylid vor als „eine Kauffrau von Adel und Vermögen, die Männer anstellte, um mit ihrem Gut Handel zu treiben“ (tastaʾjiru l-rijâla fî mâlihâ). Sie stellt Muhammad, damals etwa fünfundzwanzig Jahre alt, an, um ihre Karawane mit ihrem Diener Maysara nach Syrien zu führen; auf dessen Bericht hin und nach dem, was sie selbst beobachtet hat, ergreift sie die Initiative zur Heirat, durch Vermittlung einer Freundin, Nafîsa bint Munya (Ibn Hishâm, al-Sîra, „Die Heirat des Gesandten Gottes mit Khadîja“; Ibn Saʿd, al-Tabaqât, Bd. 8, Eintrag Khadîja).
Gesicherter Befund. Im Augenblick der ersten Offenbarung spielt Khadîja erneut eine aktive Rolle: Sie beruhigt den Propheten, dann „brachte sie ihn zu Waraqa b. Nawfal“, ihrem Vetter, einem alten, schriftkundigen Christen, und sagt ihm unmittelbar: „O Vetter, höre, was dein Neffe sagt“ (ʿÂʾisha, Bukhârî 3).
Schlussfolgerung. Das Haus, aus dem der Islam hervorging, entstand aus einer beruflichen Beziehung zwischen einer Arbeitgeberin und einem Angestellten, dann aus einem Heiratsantrag, den die Frau stellte. Diese Ehe geht der Offenbarung um fünfzehn Jahre voraus; aber der Prophet lebte mit Khadîja die ersten zehn Jahre seiner Sendung, und der Koran, der so viele Bräuche des vorislamischen Arabien reformiert — die Tötung von Töchtern, das Erben von Witwen, die schrankenlose Verstoßung —, hat diesen nie angetastet. Die muslimische Tradition hat diese Geschichte nicht als zu korrigierendes Überbleibsel dargestellt; sie hat sie als Vorbild überliefert. Und die Szene mit Waraqa zeigt, am Tag, an dem der Islam beginnt, eine Frau, die mit einem Mann spricht, der im strengen Sinn nicht verwandt ist, in Anwesenheit ihres Mannes, in einer ernsten Angelegenheit.
Was der Fall nicht belegt. Die Quellen sagen nicht, ob Khadîja ihren Handel nach der Offenbarung fortsetzte; sie sagen, dass sie ihr Vermögen in den Dienst der entstehenden Gemeinschaft stellte. Wir werden aus ihrem Beispiel also nicht mehr ziehen, als es enthält: eine Frau ersten Ranges, die im öffentlichen Raum und mit Männern handelt, am Ursprung des Islam selbst.
2. Die Moschee
Gesicherter Befund. Der Prophet sagte: „Hindert die Dienerinnen Gottes nicht daran, zu den Moscheen Gottes zu gehen“ (Bukhârî 900; Muslim 442: „Wenn die Frau eines von euch ihn um Erlaubnis bittet, zur Moschee zu gehen, so hindere er sie nicht daran“).
Der Kontext des Hadith bei Bukhârî verdient es, ganz gelesen zu werden: Eine Frau ʿUmar b. al-Khattâbs nahm am Morgen- und am Nachtgebet in der Moschee teil. Man sagte ihr: „Warum gehst du hinaus, wo du doch weißt, dass ʿUmar das nicht mag und eifersüchtig ist?“ Sie antwortete: „Und was hindert ihn, es mir zu verbieten? — Was ihn hindert, ist das Wort des Gesandten Gottes: ‚Hindert die Dienerinnen Gottes nicht daran, zu den Moscheen Gottes zu gehen'“ (Bukhârî 900).
Gesicherter Befund. Die Frauen nahmen am Morgengebet teil, dem dunkelsten: „Die gläubigen Frauen nahmen mit dem Gesandten Gottes am Fajr-Gebet teil, in ihre Umhänge gehüllt, dann kehrten sie in ihre Häuser zurück, ohne dass jemand sie erkannte, wegen der Dunkelheit“ (ʿÂʾisha, Bukhârî 578).
Gesicherter Befund. Die Reihen waren getrennt, aber im selben Raum: „Die besten Reihen der Männer sind die ersten … die besten Reihen der Frauen sind die letzten“ (Muslim 440). Am Ende des Gebets standen die Frauen zuerst auf, und der Prophet hielt inne, „damit — so kommentiert Ibn Shihâb — die Frauen gegangen waren, bevor die Männer sie einholten“ (Umm Salama, Bukhârî 837).
Gesicherter Befund. Die Moschee war auch ein Ort der Pflege und des Lebens: Während der Grabenschlacht ließ der Prophet in der Moschee ein Zelt aufschlagen, um dort Saʿd b. Muʿâdh zu pflegen (Bukhârî 463) — die biographische Tradition (Ibn Ishâq/Ibn Hishâm) nennt die Pflegerin, Rufayda al-Aslamiyya. Eine schwarze Frau fegte die Moschee; als sie starb, ließ sich der Prophet, den man nicht benachrichtigt hatte, zu ihrem Grab führen, um über ihr zu beten (Bukhârî 458).
3. Das Gebet der beiden Feste
Gesicherter Befund. Umm ʿAtiyya berichtet: „Uns wurde befohlen, [zum Fest] die jungen Mädchen und die Zurückgezogenen hinauszuführen“ — und in einer Variante: „die menstruierenden Frauen halten sich vom Gebetsplatz fern“ (Bukhârî 974). Der Befehl zielt also ausdrücklich auf die Gruppen von Frauen, die sonst nicht ausgingen.
Gesicherter Befund. Nach der Predigt ging der Prophet, von Bilâl begleitet, „in der Annahme, die Frauen hätten ihn nicht gehört“, zu ihnen, ermahnte sie und befahl ihnen das Almosen; „die Frauen begannen, Ohrringe und Ringe zu werfen, und Bilâl sammelte sie in einem Zipfel seines Gewandes“ (Ibn ʿAbbâs, Bukhârî 98).
Schlussfolgerung. Der Gebetsplatz der Feste ist ein gemeinsamer Raum, mit einem Frauenbereich, der abgesetzt genug ist, dass der Prophet dorthin geht, aber nah genug, dass er sich zu Fuß mit seinem Gebetsrufer dorthin begibt.
4. Die Feldzüge
Gesicherter Befund. Bukhârî widmet ein Kapitel dem „Feldzug der Frauen und ihrem Kampf an der Seite der Männer“ (Jihâd, bâb 65). Anas berichtet dort: „Am Tag von Uhud, als die Leute den Propheten im Stich ließen, sah ich ʿÂʾisha bint Abî Bakr und Umm Sulaym, mit geschürzten Gewändern — ich sah die Ringe an ihren Fußknöcheln —, wie sie die Wasserschläuche auf dem Rücken trugen und sie den Kämpfern in den Mund leerten“ (Bukhârî 2880).
Gesicherter Befund. Al-Rubayyiʿ bint Muʿawwidh: „Wir zogen mit dem Propheten ins Feld: Wir tränkten die Männer, wir bedienten sie, wir brachten die Verwundeten und die Toten nach Medina zurück“ (Bukhârî 2883). Umm ʿAtiyya: „Ich nahm an sieben Feldzügen mit dem Gesandten Gottes teil; ich blieb im Lager zurück, bereitete das Essen, versorgte die Verwundeten und kümmerte mich um die Kranken“ (Muslim 1812g). Ibn ʿAbbâs, in seiner schriftlichen Antwort an den Kharijiten Najda: „Der Gesandte Gottes nahm Frauen auf Feldzüge mit; sie versorgten die Verwundeten und erhielten eine Zuwendung aus der Beute, aber keinen festen Anteil“ (Muslim 1812a).
Gesicherter Befund — in Gegenrichtung. Der Prophet hat nicht immer zugestimmt: Umm Waraqa, die darum bat, als Pflegerin nach Badr zu ziehen, antwortete er: „Bleib in deinem Haus“ (Abû Dâwûd 591). Die Anwesenheit von Frauen im Feld ist also weder systematisch noch ein Recht; sie ist eine zugelassene Praxis, von Fall zu Fall entschieden.
5. Das gewöhnliche gesellschaftliche Leben
Gesicherter Befund. Bei der Hochzeit Abû Usayd al-Sâʿidîs „bereitete niemand das Mahl zu noch trug es [dem Propheten und seinen Gefährten] auf als seine Frau, Umm Usayd“ (Bukhârî 5182). Bukhârîs Kapitelüberschrift: „Die Braut, die bei ihrer Hochzeit selbst die Männer bedient“.
Gesicherter Befund. Asmâʾ bint Abî Bakr, die Frau al-Zubayrs, trug die Dattelkerne auf dem Kopf vom Land ihres Mannes herbei, fast einen Kilometer weit; „ich begegnete dem Gesandten Gottes mit einer Gruppe von Ansâr; er rief mich und ließ sein Reittier niederknien, um mich hinter sich aufsitzen zu lassen; ich schämte mich und dachte an die Eifersucht al-Zubayrs“ — der Prophet, der ihre Verlegenheit sah, ging weiter (Bukhârî 5224).
Gesicherter Befund. Bei der Ankunft in Medina besucht ʿÂʾisha Abû Bakr und Bilâl, die beide mit Fieber daniederliegen, und spricht mit ihnen (Bukhârî 5654). Abû Bakr ist ihr Vater: Dieser Teil des Berichts beweist nichts. Aber Bilâl ist nicht mit ihr verwandt, und genau so ordnet Bukhârî den Hadith ein: „Der Besuch kranker Männer durch Frauen“. Der Ehrlichkeit halber sei angemerkt, dass ʿÂʾisha damals sehr jung war; das Beispiel gilt durch den normativen Gebrauch, den Bukhârî davon macht, mehr als durch die Szene selbst.
Schlussfolgerung. Diese Szenen haben eines gemeinsam: Sie werden von ihren Zeugen ohne Erstaunen berichtet und von Bukhârî unter Überschriften eingeordnet, die Regeln aus ihnen machen. Der Bericht Asmâʾs zeigt darüber hinaus das Nebeneinander von gemeinsamer Anwesenheit (sie begegnet einer Gruppe von Männern auf der Straße, der Prophet bietet ihr einen Platz an) und individueller Schamhaftigkeit (sie lehnt ab). Beides schließt sich nicht aus.
6. Der Tawâf: der Schlüsseltext
Gesicherter Befund. Bukhârî 1618, Kapitel „Der Tawâf der Frauen zusammen mit den Männern“. Ibn Jurayj berichtet: „ʿAtâʾ [b. Abî Rabâh] teilte mir mit, als Ibn Hishâm den Frauen verbot, den Tawâf zusammen mit den Männern zu vollziehen: ‚Wie kann er es ihnen verbieten, wo doch die Frauen des Propheten den Tawâf zusammen mit den Männern vollzogen haben?‘ Ich sagte: ‚War das nach dem hijâb oder davor?‘ Er antwortete: ‚Ja, bei meinem Leben, ich habe es mit eigenen Augen gesehen, nach dem hijâb.‘ Ich sagte: ‚Wie mischten sie sich unter die Männer?‘ Er sagte: ‚Sie mischten sich nicht (lam yakunna yukhâlitna): ʿÂʾisha vollzog den Tawâf abseits der Männer, ohne sich unter sie zu mischen … Sie gingen nachts hinaus, unkenntlich, und vollzogen den Tawâf mit den Männern; aber wenn sie die Kaʿba betreten wollten, warteten sie, bis die Männer herausgekommen waren.'“
Dieser Text ist der wichtigste des Dossiers, aus drei Gründen:
- Er belegt, dass die Frauen des Propheten — die einzigen unmittelbaren Adressatinnen von 33:53 — den Tawâf im selben Raum wie die Männer vollzogen, nach der Offenbarung des hijâb.
- Er definiert, was „Gemischtheit“ für einen Nachfolger bedeutete: gemeinsame Anwesenheit am selben Ort, ohne Vermischung der Körper (mukhâlata), mit Abstand und Diskretion (nächtlicher Ausgang, Kleidung) — genau die in III beschriebene Ordnung.
- Er datiert das erste behördliche Verbot dieser gemeinsamen Anwesenheit. „Ibn Hishâm“ ist nach Ibn Hajar (Fath al-Bârî, Kommentar zu Nr. 1618) einer der Söhne von Hishâm b. Ismâʿîl al-Makhzûmî — Onkel mütterlicherseits des Kalifen Hishâm b. ʿAbd al-Malik (reg. 724-743), Statthalter von Medina und Mekka. Und er datiert auch den ersten gelehrten Widerstand: ʿAtâʾ, der große Mufti von Mekka (gest. 114/732), widersetzt sich im Namen der prophetischen Praxis. Ibn Hajar fügt zwei Präzisierungen hinzu (Fath al-Bârî, Bd. 3, S. 561). Eine von al-Fâkihî überlieferte Tradition schreibt ʿUmar zu, den Männern verboten zu haben, vermischt mit den Frauen zu umkreisen, und einen Mann geschlagen zu haben, der sich unter ihnen befand; „wenn sie echt ist, widerspricht sie der ersten nicht, denn Ibn Hishâm verbot ihnen schlechthin, zu umkreisen, während die Männer umkreisen“ — ʿUmar hätte die Vermischung verboten, Ibn Hishâm die gemeinsame Anwesenheit. Das ist genau die Unterscheidung ʿAtâʾs. Eine andere Notiz schreibt Khâlid al-Qasrî, Statthalter von Mekka unter ʿAbd al-Malik, zu, „als Erster Männer und Frauen beim Tawâf getrennt“ zu haben; Ibn Hajar sieht darin, falls zutreffend, eine vorübergehende Maßnahme.
7. Ein öffentliches Amt? Der Fall al-Shifâʾ
Urteil — schwache Kette. Die biographischen Wörterbücher berichten, ʿUmar habe „ihr zuweilen etwas von den Angelegenheiten des Marktes anvertraut“ (Ibn ʿAbd al-Barr, al-Istîʿâb, Eintrag al-Shifâʾ bint ʿAbdillâh; übernommen von al-Mizzî und Ibn Hajar, al-Isâba). Diese Notiz ist weit verbreitet; man muss wissen, dass ihre Kette (Ibn Abî ʿÂsim, al-Âhâd wa-l-mathânî) von den Hadith-Kritikern als sehr schwach beurteilt wird. Sie bezeugt, was eine biographische Tradition im 3./9. Jahrhundert für plausibel hielt; als gesicherter Befund kann sie nicht dienen. Wir erwähnen sie, damit man uns nicht vorwirft, sie verschwiegen zu haben, und damit sie nicht als Beweis angeführt wird.
III. Die Grenzen: was die Gemischtheit nicht war
Dieselben Sammlungen, die die gemeinsame Anwesenheit belegen, legen auch ihre Regeln fest. Sie zusammen zu lesen, ist die einzige ehrliche Weise, die medinensische Ordnung zu beschreiben.
1. Das Verbot des Alleinseins zu zweit (khalwa)
Gesicherter Befund. „Ein Mann sei niemals mit einer Frau allein, außer in Anwesenheit eines mahram“ (Ibn ʿAbbâs, Bukhârî 5233). „Hütet euch davor, bei den Frauen einzutreten. — Und der Schwager (al-hamw), o Gesandter Gottes? — Der Schwager ist der Tod“ (ʿUqba b. ʿÂmir, Bukhârî 5232).
Schlussfolgerung. Die rote Linie ist nicht die gemeinsame Anwesenheit im öffentlichen Raum: Es ist das Alleinsein zu zweit im privaten Raum. Die Regel zielt genau auf das, was der öffentliche Raum durch seine Sichtbarkeit verhindert. Ein System, das die Moschee, den Markt und die Straße erlaubt, aber den geschlossenen Raum verbietet, ist stimmig: Es behandelt das Risiko dort, wo es liegt.
2. Die Disziplin des Blicks
Gesicherter Befund. Während der Abschiedswallfahrt kommt eine Frau aus Khathʿam, um den Propheten zu befragen; al-Fadl b. ʿAbbâs, der hinter ihm reitet, sieht sie an und sie sieht ihn an; „der Prophet wandte al-Fadls Gesicht immer wieder zur anderen Seite“ — dann beantwortet er die Frage der Frau (Bukhârî 1513).
Schlussfolgerung. Die Szene verdichtet die ganze Ordnung: Eine Frau wendet sich unmittelbar an den Propheten, öffentlich, vor Männern; man schickt sie nicht fort, man verhüllt sie nicht weiter; korrigiert wird der Mann, der hinsieht. Die gemeinsame Anwesenheit bleibt bestehen; geregelt wird das Verhalten.
3. Der Abstand der Körper
Gesicherter Befund. Der Prophet nahm den Treueid der Frauen (Koran 60:12) nur mündlich entgegen: „Niemals hat die Hand des Gesandten Gottes die Hand einer Frau berührt“ (ʿÂʾisha, Bukhârî 7214; Muslim 1866). Getrennte Reihen (Muslim 440); zeitversetztes Verlassen am Ende des Gebets (Bukhârî 837). Und als er aus der Moschee trat und Männer und Frauen auf der Straße vermischt sah, sagte der Prophet zu den Frauen: „Tretet zurück, es steht euch nicht zu, die Mitte der Straße einzunehmen; haltet euch an die Ränder“ (Abû Dâwûd 5272 — von al-Albânî als hasan eingestuft, Kette umstritten).
4. Kleidung und Verzicht auf Parfüm
Gesicherter Befund. Bei der Offenbarung von 24:31 „zerrissen die Frauen der Ansâr ihre Umhänge und machten sich daraus Kopfschleier“ (ʿÂʾisha, Bukhârî 4758). Muslim überschreibt sein Kapitel: „Das Ausgehen der Frauen zu den Moscheen, wenn daraus keine fitna entsteht, und dass sie nicht parfümiert ausgehe“ (Muslim, Salât, bâb 30; der Parfüm-Hadith ist Nr. 443: „Wenn eine von euch am Nachtgebet teilnimmt, so parfümiere sie sich in jener Nacht nicht“).
Bilanz von Teil III. Die medinensische Ordnung ist weder Trennung noch Ununterscheidbarkeit. Sie ist eine geregelte gemeinsame Anwesenheit: dieselben Orte, Abstand der Körper, gesenkte Blicke, bedeckende Kleidung, kein geschlossener Raum. ʿAtâʾ fasst es in einer Formel zusammen: Sie waren bei den Männern, aber „mischten sich nicht“.
IV. Die Weitergabe des Wissens: eine nie unterbrochene Gemischtheit
Wenn die gemeinsame Anwesenheit im alltäglichen öffentlichen Raum zurückging, so gibt es einen Bereich, in dem sie nie aufgehört hat, vierzehn Jahrhunderte lang, vor den Augen aller Rechtsgelehrten und unter ihrer Beteiligung: die Lehre der religiösen Wissenschaften. Es ist die massivste Tatsache des Dossiers und die am wenigsten bekannte.
1. Das prophetische Vorbild: eine gemeinsame Lehre
Gesicherter Befund. „Die Frauen sagten zum Propheten: ‚Die Männer haben dich uns weggenommen; gewähre uns einen Tag von dir.‘ Er setzte ihnen einen Tag fest, an dem er sie traf, sie ermahnte und ihnen Anweisungen gab“ (Abû Saʿîd al-Khudrî, Bukhârî 101). Bukhârî überschreibt das Kapitel: „Soll man den Frauen einen eigenen Tag für das Wissen festsetzen?“
Gesicherter Befund. Die Frauen stellten ihre Fragen auch öffentlich, vor den Männern, auch zu den intimsten Themen. Umm Sulaym: „O Gesandter Gottes, Gott schämt sich der Wahrheit nicht: Muss die Frau die große Waschung vollziehen, wenn sie einen erotischen Traum hat?“ (Bukhârî 130 — Umm Salama, die anwesend ist, bedeckt vor Verlegenheit ihr Gesicht, aber die Frage wird gestellt und die Antwort gegeben). Während der Abschiedswallfahrt befragt eine Frau aus Khathʿam den Propheten vor den Pilgern über die Wallfahrt, die sie für ihren Vater vollziehen soll (Bukhârî 1513).
Gesicherter Befund. Umm Hishâm bint Hâritha: „Die Sure Qâf habe ich allein aus dem Mund des Gesandten Gottes gelernt, der sie jeden Freitag predigte“ (Muslim 873). Eine Frau lernt eine ganze Sure auswendig, indem sie Woche für Woche der Predigt beiwohnt, die an die Versammlung der Männer gerichtet ist. Am Fest setzt der Prophet seine Predigt fort, indem er mit Bilâl zu den Frauen geht, um sie zu unterweisen (Bukhârî 98).
Schlussfolgerung. Die Bitte um einen „eigenen Tag“ beweist zweierlei zugleich: dass die gewöhnliche Lehre gemeinsam war — die Frauen bitten um eine Sitzung, weil die Männer die gemeinsamen Sitzungen beanspruchen; sonst hätte die Bitte keinen Sinn — und dass die Frauen einen direkteren Zugang wollten. Der Prophet gewährt das zweite, ohne das erste abzuschaffen. Er hat nie eine grundsätzlich getrennte religiöse Lehre organisiert: Der „eigene Tag“ ist eine Ergänzung, kein Ersatz.
2. Frauen in den Überlieferungsketten — auch in denen dieses Artikels
Gesicherter Befund. Mehrere der in diesem Artikel angeführten Hadithe sind über Frauen, die sie an Männer weitergaben, zu Bukhârî und Muslim gelangt:
- Hafsa bint Sîrîn (gest. um 101/720), Schwester des berühmten Ibn Sîrîn, überliefert Umm ʿAtiyya an Ayyûb al-Sakhtiyânî (Bukhârî 974) und an Hishâm b. Hassân (Muslim 1812g).
- ʿAmra bint ʿAbd al-Rahmân (gest. um 98/717), Schülerin und Vertraute ʿÂʾishas, überliefert an Yahyâ b. Saʿîd al-Ansârî, von dem Mâlik den Hadith hat (Bukhârî 869; Muslim 445). Der Kalif ʿUmar b. ʿAbd al-ʿAzîz, der die Niederschrift des Hadith in Gang setzte, befahl seinem Statthalter von Medina, „den Hadith ʿAmras“ aufzuzeichnen (Ibn Saʿd); al-Dhahabî nennt sie „gelehrt, Rechtsgelehrte, Autorität, von großem Wissen“ und berichtet den Rat al-Qâsim b. Muhammads an einen jungen Studenten: „Halte dich an ʿAmra, sie ist im Haus ʿÂʾishas aufgewachsen“ — „und ich fand sie“, sagt er, „ein unerschöpfliches Meer“ (Siyar, Bd. 4, Eintrag „ʿAmra“).
- Zaynab bint Abî Salama, Tochter Umm Salamas, überliefert an ʿUrwa b. al-Zubayr (Bukhârî 130).
- Hind bint al-Hârith überliefert Umm Salama an Ibn Shihâb al-Zuhrî, den Lehrer Mâliks (Bukhârî 837).
Und am Anfang all dieser Ketten steht ʿÂʾisha selbst, die Dutzende von Gefährten und Nachfolgern unterrichtet hat — Masrûq, al-Aswad, ʿAlqama, Abû Salama b. ʿAbd al-Rahmân, ʿUrwa —, oft hinter einem Vorhang, gemäß dem Vers, der sie betraf, und die die Fragen von Männern wie Frauen zu allen Kapiteln des Rechts beantwortete.
Schlussfolgerung. Der Sahîh Bukhârîs, der nach dem Koran am meisten verehrte Text des Islam, ist auf Überlieferungen von Frauen an Männer gebaut. Kein Hadith-Kritiker irgendeiner Schule hat je eine Kette abgeschwächt, weil eine Frau darin vorkam: Die Bedingungen der Überlieferung — Redlichkeit, Gedächtnis, unmittelbares Hören — sind für beide Geschlechter dieselben. Das unmittelbare Hören (samâʿ) aber setzt die leibliche gemeinsame Anwesenheit von Lehrer und Schüler voraus. Die Hadith-Wissenschaft hat also von ihrem Ursprung an die gemischte Lehre vorausgesetzt und praktiziert.
3. Umm al-Dardâʾ: ein Kalif in der Schule einer Frau
Gesicherter Befund. Al-Dhahabî widmet Umm al-Dardâʾ al-Sughrâ (Hujayma bint Huyayy, gest. nach 81/700) einen Eintrag, „die gelehrte Dame, die Rechtsgelehrte“. Als Kind, eine von Abû l-Dardâʾ aufgenommene Waise, „begleitete sie ihn, betete in den Reihen der Männer und saß in den Kreisen der Rezitatoren, um den Koran zu lernen, bis Abû l-Dardâʾ eines Tages zu ihr sagte: ‚Schließ dich den Reihen der Frauen an.'“ Als Erwachsene lehrt sie in Damaskus; al-Dhahabî zählt ihre Schüler auf — alles Männer: Jubayr b. Nufayr, Abû Qilâba, Sâlim b. Abî l-Jaʿd, Rajâʾ b. Haywa, Makhûl und andere. „Makhûl sagte: Umm al-Dardâʾ war Rechtsgelehrte (faqîha).“ ʿAwn b. ʿAbdillâh: „Wir kamen zu Umm al-Dardâʾ und vollzogen bei ihr das dhikr.“ Und vor allem: „ʿAbd al-Malik b. Marwân saß oft bei Umm al-Dardâʾ, im hinteren Teil der Moschee von Damaskus“ (al-Dhahabî, Siyar aʿlâm al-nubalâʾ, Eintrag „Umm al-Dardâʾ al-Sughrâ“, Bd. 4).
Schlussfolgerung. Ein umayyadischer Kalif nimmt in der großen Moschee seiner Hauptstadt im Kreis einer Frau Platz, um von ihr zu lernen. Die Szene wird von einem Traditionarier des 14. Jahrhunderts ohne den geringsten Vorbehalt berichtet, als Ruhmestitel für beide. Und derselbe Text zeigt die Grenze: Zum Gebet schließt sie sich den Frauen an, und er geht, um die Männer zu leiten. Es ist wieder die geregelte gemeinsame Anwesenheit — und hier gilt sie für die Lehre.
4. Vierzehn Jahrhunderte von Hadith-Lehrerinnen
Gesicherter Befund. Die Liste ist lang; hier einige Wegmarken, alle in den klassischen biographischen Wörterbüchern belegt:
- Karîma al-Marwaziyya (gest. 463/1070) lehrt in Mekka den Sahîh Bukhârîs vor Hörern aus der ganzen islamischen Welt; al-Khatîb al-Baghdâdî gehört zu ihren Hörern, und ihre Abschrift des Sahîh gilt als eine der zuverlässigsten (al-Dhahabî, Siyar, Bd. 18, S. 233-234: „Sie überlieferte den Sahîh viele Male — einmal unter der Lesung Abû Bakr al-Khatîbs, während der Pilgersaison“).
- Shuhda bint Ahmad al-Ibarî, „Fakhr al-Nisâʾ“ (gest. 574/1178), lehrt in Bagdad vor großen Männerversammlungen (Siyar, Bd. 20, S. 542-543: „die Musnida des Irak, Fakhr al-Nisâʾ“; Ibn ʿAsâkir, al-Samʿânî, Ibn al-Jawzî — „ich las vor ihr“ — und „eine große Menge“ überliefern von ihr).
- Fâtima bint Muhammad al-Samarqandî (gest. 581/1185), hanafitische Rechtsgelehrte, Tochter des Verfassers der Tuhfat al-fuqahâʾ und Ehefrau al-Kâsânîs: Die Fatwas des Hauses tragen drei Unterschriften — der Vater, die Tochter, der Ehemann (al-Qurashî, al-Jawâhir al-mudiyya, Eintrag „Fâtima bint Muhammad b. Ahmad al-Samarqandî“, nach Ibn al-ʿAdîm).
- Zaynab bint al-Kamâl (gest. 740/1339) lehrt jahrzehntelang Hadith in Damaskus; al-Dhahabî und Tâj al-Dîn al-Subkî zählen zu ihren Schülern (al-Dhahabî, Muʿjam al-shuyûkh al-kabîr, Bd. 1, S. 248, Nr. 267 — er zählt sie zu seinen eigenen Lehrern; Ibn Hajar, al-Durar al-kâmina, Eintrag „Zaynab bint Ahmad b. ʿAbd al-Rahîm“: „Die Studenten drängten sich bei ihr und lasen vor ihr die großen Sammlungen“).
- ʿÂʾisha bint ʿAbd al-Hâdî (gest. 816/1413) besitzt in Damaskus die kürzeste Kette zu Bukhârî ihrer Zeit; Ibn Hajar al-ʿAsqalânî, der Verfasser des Fath al-Bârî, ist ihr Schüler und nennt sie unter seinen Lehrerinnen (al-Sakhâwî, al-Dawʾ al-lâmiʿ, Bd. 12, Eintrag „ʿÂʾisha ibnat Muhammad b. ʿAbd al-Hâdî“: „Zu denen, die viel von ihr überlieferten, gehört unser Lehrer [Ibn Hajar], der sie in sein Muʿjam aufnahm“; „sie war die Letzte, die den Bukhârî durch unmittelbares Hören mit so kurzer Kette überlieferte“).
Gesicherter Befund. Die Zahlen: Ibn ʿAsâkir (gest. 571/1176), der Historiker von Damaskus, studierte bei mehr als 1 200 Männern und 80 Frauen, denen er ein eigenes Verzeichnis widmet. Al-Sakhâwî (gest. 902/1497) widmet in seinem Gelehrtenlexikon des 9. Jahrhunderts der Hidschra (al-Dawʾ al-lâmiʿ) den Frauen einen ganzen Band: 1 075 Einträge. Mohammad Akram Nadwi verzeichnet in dem ihnen gewidmeten Lexikon mehrere Tausend, vom 1. bis zum 14. Jahrhundert.
5. Was das belegt
Schlussfolgerung. Drei Schlüsse drängen sich auf, und sie sind solide, weil sie auf der Praxis der unbestrittensten Autoritäten der Tradition beruhen:
- Keine Rechtsschule hat je einem Mann verboten, von einer Frau zu lernen, oder einer Frau, von einem Mann zu lernen. Die Frage hat sich nicht einmal gestellt: Die Hadith-Ketten hätten sie absurd gemacht.
- Diese Lehre war eine wirkliche gemeinsame Anwesenheit, in den Moscheen und Lehrhäusern, unter der Ordnung der medinensischen Regeln: Abstand, Kleidung, kein geschlossener Raum. Umm al-Dardâʾ im hinteren Teil der Moschee von Damaskus, Karîma in Mekka, Shuhda in Bagdad lehrten nicht per Korrespondenz.
- Die Rechtsgelehrten, die die Regeln über die Frauen kodifiziert haben — Ibn Hajar, al-Dhahabî, al-Subkî, Ibn ʿAsâkir, al-Khatîb al-Baghdâdî — haben selbst bei Frauen gelernt, in gemeinsamen Sitzungen, und es mit Stolz in ihren Lehrerverzeichnissen festgehalten.
Eine gemischte religiöse Lehre, gehalten unter den Regeln von Medina, ist also keine moderne Neuerung, die zu rechtfertigen wäre: Sie ist die normale Form der Weitergabe des Wissens im Islam während vierzehn Jahrhunderten. Was historisch neu ist, ist ihr Ausschluss.
V. Die Verhärtung: Chronologie einer Verschiebung
1. Von der ersten Generation an: die Anzeichen
Gesicherter Befund. ʿUmar „mochte es nicht“, dass seine eigene Frau zur Moschee ging, und „war eifersüchtig“ — hinderte sie aber nicht daran, durch den Hadith gebremst (Bukhârî 900). Ein ʿUmar zugeschriebener Ausspruch (oder dem Propheten, je nach Kette; Abû Dâwûd hält die Zuschreibung an ʿUmar für sicherer): „Wenn wir diese Tür den Frauen überließen …“ — und Ibn ʿUmar ging bis zu seinem Tod nie mehr durch diese Tür (Abû Dâwûd 462 und 571). Das ist der Ursprung des „Frauentors“ der Moschee von Medina.
Gesicherter Befund. ʿÂʾisha, in den letzten Jahren ihres Lebens (gest. 58/678): „Hätte der Gesandte Gottes gesehen, was die Frauen [an Neuem] eingeführt haben, er hätte ihnen die Moschee verboten, wie sie den Frauen der Banû Isrâʾîl verboten wurde“ (Bukhârî 869; Muslim 445).
Schlussfolgerung. Diese drei Texte zeigen, dass die Spannung von Anfang an bestand, bei den engsten Gefährten — und dass sie durch die prophetische Norm eingedämmt war. ʿUmar überschreitet die Linie nicht; er richtet etwas ein (eine Tür). ʿÂʾisha äußert ein bedingtes Bedauern („hätte er gesehen … er hätte“); sie spricht kein Verbot aus. Ibn Hajar hat es besser gesagt als jeder andere (Fath al-Bârî, Bd. 2, S. 407): „Manche haben sich auf das Wort ʿÂʾishas gestützt, um den Frauen [die Moschee] schlechthin zu verbieten; das hält nicht stand, denn daraus folgt keine Änderung der Regel: Sie hat es an eine Bedingung geknüpft, die nicht eingetreten ist … Man antwortet ihm: Er hat nicht gesehen und nicht verboten; die Regel bestand also fort — so sehr, dass ʿÂʾisha selbst kein Verbot ausgesprochen hat. Zudem wusste Gott, was sie einführen würden, und Er hat Seinem Propheten nicht offenbart, es ihnen zu verbieten; wenn das, was sie eingeführt haben, das Verbot der Moschee nach sich zöge, wäre das Verbot der Märkte erst recht geboten; und schließlich ging die Neuerung nur von einigen Frauen aus, nicht von allen.“ Der rechtliche Befund bleibt: Die Moschee bleibt den Frauen offen.
2. Die umayyadische Zeit: das erste Verbot
Gesicherter Befund. Bukhârî 1618 (siehe II.6): Ein umayyadischer Statthalter aus der makhzûmitischen Linie verbietet in den 720er-730er Jahren den gemischten Tawâf; ʿAtâʾ protestiert im Namen der Praxis der Frauen des Propheten. Das ist, soweit wir wissen, das erste in einer kanonischen Quelle belegte Verbot gemeinsamer Anwesenheit, und es kommt von der Macht, nicht von den Gelehrten.
Schlussfolgerung. Die Verschiebung ist zunächst nicht doktrinär; sie ist behördlich. Der Rechtsgelehrte reagiert auf eine politische Entscheidung — und er reagiert im Sinne der gemeinsamen Anwesenheit. Ein Jahrhundert nach dem Propheten ist die gelehrte Norm noch die von Medina; die staatliche Norm hat sich bewegt. Zur selben Zeit saß in Damaskus der Kalif ʿAbd al-Malik — Vater Hishâms, dessen Onkel den gemischten Tawâf verbietet — im Kreis von Umm al-Dardâʾ (IV.3). Der Widerspruch liegt in den Quellen; er besagt, dass noch nichts festgelegt war.
3. Die abbasidische Zeit: die Institutionalisierung
Urteil. Leila Ahmed (Women and Gender in Islam, Kap. 4-5) vertritt die These, die Kodifizierung des Rechts habe in Bagdad stattgefunden, in einer Gesellschaft, die die höfischen Gepflogenheiten von Byzanz und der Sasaniden übernommen hatte — Harem, Abschließung, massenhaftes Konkubinat —, und die Rechtsgelehrten hätten die Gründungstexte durch diese Gepflogenheiten hindurch gelesen. Das ist eine historiographische, umstrittene These, kein gesicherter Befund; aber sie erklärt eine Chronologie, die die Quellen bestätigen: Die einschränkende Norm erscheint nach der erlaubenden Norm, nicht umgekehrt.
Gesicherter Befund. Im 14. Jahrhundert widmet der malikitische Rechtsgelehrte Ibn al-Hâjj (gest. 737/1337) lange Abschnitte seines Madkhal der Verurteilung der Anwesenheit von Frauen auf den Märkten, bei Begräbnissen, in den Moscheen und bei den Festen Kairos (al-Madkhal, Bd. 1, S. 245 ff.: der Ausgang der Frauen zu ihren Einkäufen; Bd. 1, S. 250: die Friedhöfe; Bd. 2, S. 288: das Festgebet). Er beschreibt Frauen, die „in der Mitte der Straße gehen und die Männer drängen, so dass die Männer sich an die Mauern zurückziehen, um ihnen Platz zu machen“. Schlussfolgerung. Eine so beharrliche Verurteilung beweist, dass die Praxis fortbestand; man verbietet nicht, was es nicht gibt. Die Trennung ist eine gelehrte Norm im Kampf gegen eine hartnäckige Gewohnheit, keine ursprüngliche Gegebenheit. Und dasselbe 14. Jahrhundert ist das von Zaynab bint al-Kamâl und ihren Schülern al-Dhahabî und al-Subkî (IV.4): Die alltägliche Moschee schließt sich den Frauen in dem Augenblick, in dem der Hadith-Lehrstuhl ihnen offen bleibt.
VI. Bilanz
- Der Koran organisiert die gemeinsame Anwesenheit der Geschlechter (teilweiser Blick, geziemende Rede, Kleidung, häusliche Intimität); er schreibt keine allgemeine Trennung der Räume vor. Er nimmt das Begehren zur Kenntnis („Gott weiß, dass ihr an sie denken werdet“) und regelt es durch das Verhalten, nicht durch Mauern; er lässt Männer und Frauen sprechen und regelt die Art und Weise, niemals das Schweigen. Der Vers des hijâb ist häuslich und spezifisch für die Frauen des Propheten.
- Khadîja, am Ursprung des Islam, ist eine Frau, die Männer beschäftigt, die Initiative zu ihrer Heirat ergreift und am Tag der ersten Offenbarung für ihren Mann spricht. Die Tradition hat aus dieser Geschichte nie ein zu korrigierendes Überbleibsel gemacht.
- Die prophetische Praxis, von Bukhârî und Muslim dokumentiert, belegt die Anwesenheit von Frauen in der Moschee, beim Festgebet, in der Lehre, auf den Feldzügen, bei Hochzeitsmählern, auf den Straßen und — für die Frauen des Propheten selbst, nach dem hijâb — beim Tawâf unter den Männern.
- Diese gemeinsame Anwesenheit ist geregelt: kein Alleinsein zu zweit, disziplinierter Blick, Abstand der Körper, bedeckende Kleidung. Sie ist weder Trennung noch Ununterscheidbarkeit.
- Die Weitergabe des Wissens blieb ohne Unterbrechung gemischt: Die Ketten Bukhârîs führen über Frauen; ein Kalif lernt von Umm al-Dardâʾ in der Moschee von Damaskus; Ibn Hajar lernt von ʿÂʾisha bint ʿAbd al-Hâdî; al-Sakhâwî verzeichnet tausend Gelehrte in einem Jahrhundert. Keine Schule hat diese gemeinsame Lehre je verboten.
- Die Verhärtung lässt sich datieren: von der ersten Generation an eingedämmte Spannungen; erstes behördliches Verbot unter den Umayyaden, von den Gelehrten bestritten; Institutionalisierung in der abbasidischen Zeit — ohne je den Hadith-Lehrstuhl zu erreichen.
Wer behauptet, die strikte Trennung sei die ursprüngliche Norm des Islam, muss Bukhârî 900, 974, 101, 2880, 5182, 5224 und 1618 erklären — und erklären, warum Ibn Hajar seinen Sahîh von einer Frau gelernt hat. Wer behauptet, der frühe Islam habe keinerlei Regel des Abstands gekannt, muss Bukhârî 5233, 1513, 7214 und 837 erklären. Die Quellen halten beide Enden. An uns ist es, keines davon loszulassen.
Bibliographie
Primärquellen
- al-Bukhârî, al-Jâmiʿ al-sahîh — Standardzählung (Ausg. Fath al-Bârî): Nr. 3, 98, 101, 130, 146, 458, 463, 578, 837, 869, 900, 974, 1513, 1618, 2880, 2883, 4758, 4790, 4793, 5182, 5224, 5232, 5233, 5654, 7214.
- Muslim, al-Sahîh — Nr. 440, 442, 443, 445, 873, 1812 (a, g), 1866.
- Abû Dâwûd, al-Sunan — Nr. 462, 571, 591, 5272.
- Ibn Hishâm, al-Sîra al-nabawiyya — „Die Heirat des Gesandten Gottes mit Khadîja“; Rufayda; Nusayba Umm ʿUmâra bei Uhud.
- Ibn Saʿd, al-Tabaqât al-kubrâ, Bd. 8 (Biographien der Gefährtinnen; Eintrag Khadîja).
- Ibn Hajar al-ʿAsqalânî, Fath al-Bârî bi-sharh Sahîh al-Bukhârî (Ausg. Salafiyya/Dâr al-Maʿrifa) — Bd. 2, S. 407 (Ausgehen der Frauen zu den Moscheen); Bd. 3, S. 560-562 (Tawâf der Frauen mit den Männern); al-Durar al-kâmina (Eintrag Zaynab bint Ahmad b. ʿAbd al-Rahîm); al-Isâba fî tamyîz al-sahâba; al-Majmaʿ al-muʾassis li-l-muʿjam al-mufahris (Verzeichnis seiner Lehrer, einschließlich der Lehrerinnen).
- Ibn ʿAbd al-Barr, al-Istîʿâb fî maʿrifat al-ashâb — Eintrag al-Shifâʾ bint ʿAbdillâh.
- al-Dhahabî, Siyar aʿlâm al-nubalâʾ (Ausg. al-Risâla) — Einträge Umm al-Dardâʾ al-Sughrâ und ʿAmra (Bd. 4), Karîma al-Marwaziyya (Bd. 18, S. 233-234), Shuhda (Bd. 20, S. 542-543); Muʿjam al-shuyûkh al-kabîr, Bd. 1, S. 248 (Zaynab bint al-Kamâl).
- al-Qurashî, al-Jawâhir al-mudiyya fî tabaqât al-hanafiyya — Eintrag Fâtima bint Muhammad al-Samarqandî.
- Ibn ʿAsâkir, Muʿjam al-nisâʾ (Verzeichnis seiner Lehrerinnen).
- al-Sakhâwî, al-Dawʾ al-lâmiʿ li-ahl al-qarn al-tâsiʿ, Bd. 12 (die Frauen).
- Ibn al-Hâjj al-ʿAbdarî (gest. 737/1337), al-Madkhal, Ausg. Dâr al-Turâth, 4 Bde. — Bd. 1, S. 245-250; Bd. 2, S. 288.
Studien
- ʿAbd al-Halîm Abû Shuqqa, Tahrîr al-marʾa fî ʿasr al-risâla, 6 Bde., Dâr al-Qalam, Kuwait, 1990-1995 — die vollständigste Auswertung der beiden Sahîh zur Frage; Bd. 2: die Teilnahme der Frauen am gesellschaftlichen Leben.
- Muhammad al-Ghazâlî, al-Sunna al-nabawiyya bayna ahl al-fiqh wa-ahl al-hadîth, Dâr al-Shurûq, Kairo, 1989.
- Mohammad Akram Nadwi, Al-Muhaddithât: The Women Scholars in Islam, Interface Publications, Oxford, 2007 (Einleitung zum Lexikon al-Wafâʾ bi-asmâʾ al-nisâʾ, 43 Bde., Dâr al-Minhâj, 2021).
- Asma Sayeed, Women and the Transmission of Religious Knowledge in Islam, Cambridge University Press, 2013.
- Leila Ahmed, Women and Gender in Islam: Historical Roots of a Modern Debate, Yale University Press, 1992.
- Ruth Roded, Women in Islamic Biographical Collections: From Ibn Saʿd to Who’s Who, Lynne Rienner, 1994.
- Fatima Mernissi, Der politische Harem. Mohammed und die Frauen (orig. Le harem politique, 1987), Herder, 1989 — zu den Umständen von 33:53; eine militante Lektüre, mit Vorsicht zu gebrauchen.